Testpflicht ab 25.05.2021 - Öffnung der Trainingsbereiche ab 31.05.2021
Veröffentlicht am 25. Mai 2021
Liebe Sportlerin, lieber Sportler,
sicher freust Du Dich schon wieder auf Deine Trainingseinheit.
Ab heute ist es möglich, das LIFE wieder unter strengen Auflagen zu öffnen.
Der Zutritt zum LIFE ist ab heute nur mit Test- oder Impfnachweis gestattet. Du kannst Dich auch vor dem Training bei uns vor Ort selbst testen.
Diese Woche werden wir nutzen, um das LIFE verordnungskonform für die Wiedereröffnung vorzubereiten. Das Training ist jedoch im Rahmen der Individualsportregelung bis 30.05.2021 mit Termin möglich.
Ab Montag, den 31.05.2021 kannst Du ohne Voranmeldung zum Training kommen und alle gerätegestütztenTrainingsbereiche und die LIFE-Box ohne Einschränkungen wieder nutzen.
Im Kursbereich gibt es eine Zulassungsbeschränkung auf 10 Personen je Kurs im Innenbereich, unabhängig von der Raumgröße. Wir werden mit einem angepassten Kursplan starten. Es besteht die Möglichkeit, sich online für den Kurs anzumelden, um einen Platz zu reservieren. Link zur Online-Anmeldung
Die Sauna darf leider noch nicht für den regulären Betrieb geöffnet werden.
Umkleide- und Duschbereiche sind ab Montag wieder nutzbar.
Der Betrieb im Bewegungsbecken ist ebenfalls nur unter strengen Auflagen gestattet. Auch hier ist der Zugang beschränkt. Die Anmeldung für Aquafitness kann weiterhin nur online erfolgen. Der reguläre Kursbetrieb findet leider noch nicht wieder statt.
Wir freuen uns, dass wir endlich wieder für euch da sind!
Herzliche Grüße
Euer LIFE-Team
Montag -Freitag | 08.00-13.00 Uhr | 15.00 -21.00 Uhr |
Samstag/Sonntag | 09.00-18.00 Uhr |
Behördliche Beschränkung des Zutritts zur Betriebsstätte
LIFE im Herrenkrug GmbH & CO. KG
Nutzung der Fitness- und Therapiebereiche im LIFE
Der Zutritt zum LIFE ist nur über die Eingangskontrolle gestattet.
Es besteht eine Testpflicht für alle Besucher des LIFE.
Folgende Nachweise können vorgelegt werden:
-
Eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-TEST, der nicht älter als 24 Stunden ist
-
Eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist
-
Einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der unter Aufsicht vor Ort vorzunehmen ist.
Ausgenommen von der Testpflicht sind:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion des Coronavirus aufweisen
- Personen, die einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus und keine typischen Symptome einer Infektion aufweisen (14 Tage nach Ablauf der letzten Impfung!)
- Personen, die von einer Corona-Erkrankung genesen sind und einen amtlichen Genesenennachweis nicht älter als 6 Monate vorlegen können
- Personen, die aufgrund medizinischer Gründe nicht getestet werden können
Es gelten die allgemein gültigen Hygieneregeln.
Behördlich angeordnet durch 13. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung gültig ab 25.05.2021 (Land Sachsen-Anhalt)
« Zurück zur Übersicht